Wiesbaden. Die Hessische Landesregierung hat die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung bis zum 28. November verlängert und in einigen Bereichen angepasst. „Die Situation spitzt sich weiter zu, die Lage ist ernst: Die Zahl der Neuinfektionen steigt seit Wochen kontinuierlich an, auch die Situation in den hessischen Krankenhäusern und auf den Intensivstationen ist zunehmend angespannt. Es ist erneut eine gemeinsame Kraftanstrengung gefragt, damit unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird“, betonte der Hessische Ministerpräsident Volker Bouffier. „Wir schreiben deshalb die geltenden Regeln weitgehend fort und es können nur kleinere Anpassungen erfolgen. Wir werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Verordnung wieder zusammenkommen, um auf Grundlage der dann geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen das weitere Vorgehen zu beraten.“
„Unser Augenmerk gilt den besonders zu schützenden Personen, die in Krankenhäusern behandelt oder in Alten- und Pflegeheimen betreut werden. Deshalb wird hier die Testpflicht verschärft. Insbesondere in den Alten- und Pflegeheimen zeigen sich trotz der gut in Anspruch genommenen Auffrischimpfungen vermehrt Infektionsereignisse. In diesen Einrichtungen muss ab dem 8. November 2021 das nicht geimpfte oder genesene Personal täglich auf Infektionen getestet werden“, erläuterte der Ministerpräsident.
Neu sind die zusätzlichen, kostenfreien Testmöglichkeiten für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen: „Krankenhäuser und Pflegeheime müssen es in Zukunft Besuchenden ermöglichen, sich direkt vor Ort testen zu lassen“, so Bouffier. „Damit gewährleisten wir – wie etliche andere Bundesländer auch – sichere Besuche.“ Die Kosten für die Tests bekommen die Einrichtungen vom Bund erstattet.
Eine Anpassung der neuen Verordnung betrifft das 2G-Optionsmodell: Künftig können auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang unter 12 Jahren) an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Corona-Test, bei Schülerinnen und Schülern also beispielsweise das Testheft. Die regelmäßigen Reihen-Testungen in den Schulen haben sich als effizient beim frühen Aufspüren von Corona-Infektionen bewährt. In Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken gelten weiterhin strengere Anforderungen.
Die Regeln für Veranstaltungen werden zudem deutlich vereinfacht und vereinheitlicht: Bei Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmenden ist ein Abstands- und Hygienekonzept ausreichend; erst bei größeren Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden muss die Veranstaltung vorab vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden. Zudem wird in der Verordnung klargestellt, dass bei Festumzügen wie zum Beispiel Fastnachtsumzüge die gleichen Regeln wie bei Weihnachtsmärkten gelten.
An den Schulen werden aufgrund der umfangreichen Testmöglichkeiten und des geringen Infektionsgeschehens auch die Quarantänebestimmungen angepasst. Bei einem Coronafall in einer Schulklasse muss künftig grundsätzlich nur noch das positiv getestete Kind unmittelbar in Quarantäne. Bislang galt die Quarantänepflicht auch für enge Kontaktpersonen (wie Sitznachbarn). Um ein Ausbreiten des Virus in der Klasse zu unterbinden, müssen die Mitschülerinnen und -schüler nach einem bestätigten Corona-Fall 14 Tage lang ihre Maske auch am Platz tragen – so wie aktuell in den Präventionswochen. Die gesamte Klasse wird zudem täglich getestet. Damit kann Kindern und Eltern der Schulalltag ein Stück weit erleichtert werden. Auch für die Schulen bedeutet dies eine organisatorische Entlastung.
Bouffier betonte außerdem angesichts der steigenden Inzidenzen die Wichtigkeit der Impfungen in den kommenden Wochen: „Der weit überwiegende Teil der Menschen auf den Intensivstationen ist nicht geimpft, dies zeigt immer wieder den Nutzen und den hohen Schutz der Impfung auf. Es gibt zahlreiche gut erreichbare Impfangebote in Hessen: Auch für die Auffrischimpfung“, unterstrich der Ministerpräsident. Die Stiko empfehle diese derzeit für ältere Menschen, außerdem unabhängig vom Alter für Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen und auch für Pflege- und medizinisches Personal, wenn die letzte Impfung aller dieser Personen ein halbes Jahr zurückliege. Gleiches gilt für Personen, die die Johnson und Johnson Einmalimpfung erhalten haben. „Gerade jetzt müssen wir besonnen agieren und alles dafür tun, damit unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Ich appelliere deshalb: Nutzen Sie die Impfangebote und halten Sie sich an die bekannten Hygieneregeln. Nur so können wir gemeinsam die kommenden Monate meistern und die Pandemie im Frühjahr hoffentlich hinter uns lassen.“
Die Änderungen gelten ab diesem Wochenende.